Oberlandesgericht München
Az.: 10 U 572/12
Urteil vom 09.08.2012
1. Auf die Berufung des Klägers vom 13.02.2012 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2011 in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7.690,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2011 zu bezahlen.
3. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.895,13 € festgesetzt.
Tatbestand
A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
B.
I.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 1 StVO, 115 VVG.
Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die klägerische Fahrzeuglenkerin, nachdem ihr an der Ausfahrt der Tiefgaragenrampe der Motor abgestorben ist, maximal einen halben Meter zurückrollte und die Beklagte zu 1), di[…]