Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerrufsbelehrung – deutliche Gestaltung – Zeitpunkt

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR 132/00
Verkündet am: 31.10.2002
Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Koblenz

Leitsätze:
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, ist allein auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Verbraucher von der Belehrung anläßlich ihrer Aushändigung und gegebenenfalls Unterzeichnung Kenntnis nehmen kann.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2000 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 31. März 1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte vertreibt über Außendienstmitarbeiter Luftaufnahmen an Endverbraucher. Auf der im übrigen leeren Rückseite des von ihr dabei verwendeten Bestellformulars befindet sich im unteren Drittel die nachstehend wiedergegebene Widerrufsbelehrung:
Der Gesetzgeber hat dem Auftraggeber das Recht xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Auf der Vorderseite des Formulars, auf der der sonstige Vertragstext abgedruckt ist, findet sich kein Hinweis auf diese Widerrufsbelehrung.
Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Verwendung des Bestellformulars der Beklagten als Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 2 des – am 30. September 2000 außer Kraft getretenen – Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) und damit zugleich gegen § 1 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zum Abschluß von Verträgen über die Bestellung von Luftaufnahmen, die dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften unterliegen, die gemäß diesem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung isoliert auf der Rückseite des im übrigen auf der Vorderseite des Vert[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv