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Fiskuserbrecht – Umfang der Erbenermittlungspflicht des Nachlassgerichts

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OLG Celle – Az.: 6 W 60/21 – Beschluss vom 21.04.2021

Der Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
Die zulässige (vgl. BGH, IV ZB 15/11, Beschluss vom 23. November 2011, zit. nach juris) Beschwerde ist begründet; das Amtsgericht durfte nicht feststellen, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden ist.

I.

Die Erblasserin wurde am 24. Februar 2021 in der von ihr gemieteten Wohnung in B. tot aufgefunden.

Unter dem 12. März 2021 wies das Zentrale Testamentsregister auf eine Tochter der Erblasserin hin, T. D., geb. am 22. November 1983 in B..

Auf Nachfrage des Amtsgerichts teilten, wie sich aus einem kurzen Aktenvermerk vom 17. März 2021 ergibt, Standesamt und Einwohnermeldeamt B. mit, dass die Tochter dort nicht gemeldet sei.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein anderer Erbe als das Land Niedersachsen nicht vorhanden sei. Eine Tochter sei nicht auffindbar gewesen. Das für die Bestattung zuständige Ordnungsamt in B. habe nach telefonischer Auskunft keine Erkenntnisse zu Angehörigen. Weitere Ermittlungen erschienen nicht angezeigt, da nach den vorliegenden Informationen eine Überschuldung des Nachlasses anzunehmen sei. Wegen der Kosten sei eine öffentliche Aufforderung gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1 BGB unterblieben.

II.

Mit der gegebenen Begründung durfte das Amtsgericht die Feststellung nach § 1964, § 1936 Satz 1 BGB nicht treffen.

Nach § 1964 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht festzustellen, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird.

Durch die Vorschrift wird dem Nachlassgericht eine Erbenermittlungspflicht auferlegt, wenn – wie hier – der Fiskus als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt.

Zutreffend ist die dem angefochtenen Beschluss zugrunde gelegte Annahme, dass Reichweite und Umfang der Ermittlungen im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts stehen. Damit ist für den konkreten Einzelfall zu bestimmen, welche Ermittlungen geboten sind. Den vorliegend zu stellenden Anforderungen genügt der Beschluss nicht (§ 26, § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob der Senat als Beschwerdegericht das Ermessen des Rechtspflegers durch das eigene Ermessen ersetzen darf. Jedenfalls darf er feststellen und ist er vorliegend verpflichtet festzustellen, dass die Ermessensausübung nicht fehlerfrei erfolgt ist.

Einmal ganz abgesehen davon, dass es überraschen muss, dass das Amtsgericht die Feststell[…]


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