LG Münster – Az.: 115 O 56/15 – Urteil vom 21.10.2016
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.050,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 80% der Kläger und zu 20% die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung wegen eines Unfallereignisses vom 23.11.2012.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.09.1982. Der Versicherungsvertrag wurde zum 01.10.2012 neu geordnet. Zum hier maßgeblichen Unfallzeitpunkt galt der Versicherungsschein vom 13.09.2012 (Anl. B1, Bl. 54-58 der GA). Daraus gehen eine Invaliditätssumme von 70.000 EUR mit Progression 400 % sowie eine jährliche Erhöhung von Leistung und Beitrag um 3,00% hervor, die unstreitig erstmals im Rahmen der Neuordnung des Vertrages vereinbart wurde. Die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB), die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung von Leistung und Beitrag (BB Zuwachsleistung) sowie die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (BB Progression – 400%) wurden Grundlage des Vertrages (Anl. 2, Bl. 7-25 der GA).
Der Kläger erlitt am 23.11.2012 im Urlaub in Ägypten einen versicherten Unfall, bei dem er sich das rechte Handgelenk verletzte. Die Erstbehandlung mit Reposition und K-Drahtversorgung erfolgte in Ägypten. Nach Urlaubsrückkehr stellte sich der Kläger im Dezember 2012 im Marienkrankenhaus Schwerte vor. Am 07.12.2012 erfolgte eine CT-Untersuchung des rechten Handgelenks. Festgestellt wurde eine ausgeprägte Trümmerfraktur des distalen Radius mit Gelenkflächenbeteiligung, große Fragmente dorsal und ulnar waren ausgesprengt. Ferner wurden kleine Abrissfrakturen der Dorsalfläche von Lunatum und Triquetrum festgestellt. In der Zeit vom 11.12.2012 bis 18.12.2012 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung im Marienkrankenhaus Schwerte und wurde am 12.12.2012 am rechten Handgelenk operiert. Ein weiterer […]