Landgericht Hamburg – Az.: 324 O 484/99 – Verkündet am: 18.2.2000
Urteil
Im Namen des Volkes
Die 24 Zivilkammer des Landgerichts Hamburg erkennt auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.1999 für Recht:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,– Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, in vorformulierten allgemeinen Bedingungen für Zeitschriftenabonnements die folgende oder inhaltsgleiche Bestimmung zu verwenden, es sei denn gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Geschäftsbetriebes oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen:
„Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten (ggf. streichen).“
II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 6.400,– vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf DM 5.000,– festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Interessen der Verbraucher wahrzunehmen hat. Zu seinen Mitgliedern gehören die Verbraucherzentralen der Bundesländer, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände und die Stiftung Warentest. Der Kläger verfolgt nach § 3 – seiner Satzung insbesondere das Ziel, gegen unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzugehen. Die Beklagte ist ein bekanntes Verlagsunternehmen, in dem u.a. die Zeitschrift „Brigitte“ erscheint. Für diese Zeitschrift bietet die Beklagte Probe-Abonnements an, die der Kunde mit der aus der Anl. K 1 ersichtlichen Postkarte bestellen kann, auf welcher auch die Abonnement-Bedingungen abgedruckt sind. Auf dieser Postkarte findet sich im Anschluß an die den Zeitschriftenbezug regelnden Bedingungen folgende Erklärung:
„Ich erlaube Ihnen, mir interessante Zeitschriftenangebote auch telefonisch zu unterbreiten (ggf. streichen).“