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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen – Unwirksamkeit wegen formaler Fehler

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AG Bremen, Az.: 9 C 127/18, Urteil vom 09.11.2018

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus der Mieterhöhungserklärung vom 24.02.2016, Vertrags-Nr.: XYZ, über einen Betrag in Höhe von monatlich 119,67 EUR hinsichtlich der Wohnung E…, kein Anspruch auf Zahlung einer um 119,32 € erhöhten Miete ab dem 01.05.2016 zusteht.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten ihres Rechtsanwaltes V… in Höhe von 201,71 EUR freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 68% und die Beklagte zu 32%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt 4.547,46 €.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Objekt E… Bremen in der 2. Etage links, die Beklagte ist ihre Vermieterin. Grundlage des Mietverhältnisses ist der Mietvertrag vom 30.12.2010/04.01.2011 (Anlage K 1, Bl. 5 ff. d. A.).

Foto: PlusONE/Bigstock

Nach Vornahme umfangreicher Modernisierungsmaßnahmen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 24.02.2016 mit, sie erhöhe die Miete zum 01.05.2016 um monatlich 119,32 € wegen der erfolgten Modernisierung (Anlage K 2, Bl. 20 f. d. A.). Dem Schreiben vorausgegangen war das Ankündigungsschreiben vom 11.02.2015 (Anlage K3, Bl. 22 ff.).

Die Klägerin widersprach weder der Ankündigung der Modernisierungsarbeiten, noch der Modernisierungsmieterhöhung. Auf Basis der erteilten SEPA Lastschrift bezahlte sie vielmehr ab Mai 2016 die erhöhte Miete, ohne dieses unter Vorbehalt zu tun oder sich in der Folgezeit anderweitig über die Mietzinsanhebung zu beschweren.

Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 07.05.2018 setzte sich die Klägerin gegen die Mietzinsanpassung zur Wehr (Anlage K4, Bl. 33 f. d.A.)

Die Klägerin ist[…]


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