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Rechtsanwälte Kotz GbR

Spielevermittler – Honorarklage

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LG Heidelberg
Az: 5 O 307/09
Urteil vom 11.08.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung über einen Betrag von 570 Euro hinaus durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils weiter vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger, ein lizensierter Spielerberater, macht gegen den Beklagten, einen Fußballtorwart, Ansprüche wegen Vermittlung zum Fußballverein SV S. geltend.
Die Parteien haben am 17.1.2006 eine mit „Standard-Vermittlungsvertrag [FIFA]“ überschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet. Darin heißt es unter „2.) Entschädigung“:
Der Spielervermittler erhält eine Kommission in der Höhe von [eingefügt: 12] % des jährlichen Brutto-Grundgehaltes, welches der Spieler aufgrund des vom Spielervermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird.
– einmalige Zahlung zu Beginn der Laufzeit des Arbeitsvertrages: [angekreuzt]
– jährliche Abrechnung, jeweils am Ende eines Vertrages: [nicht angekreuzt]
Am 19.4.2006 schloss der Beklagte zum 1.7.2006 einen bis zum 30.6.2008 befristeten Vertragsamateurvertrag beim SV S. Er sah für die Oberliga ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.050 Euro, für die Regionalliga von 1.647 Euro vor.
Der Kläger behauptet, dem Beklagten diesen Vertragsamateurvertrag vermittelt zu haben. Während er zunächst behauptet hat, die Vergütungsregelung umfasse 12% jedes Brutto-Jahresgehalts, also vorliegend 12% von zwei Brutto-Jahresgehältern, behauptet er zuletzt, gemeint seien einmalig 12% des Brutto-Jahresgehalts.
Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.168 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Der Berufsethikkodex (Anhang des Spielervermittlungs-Reglements) […]


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