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Rechtsanwälte Kotz GbR

Duzen im Unternehmen – Unterlassungsanspruch

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LAG Hamm
Az: 14 Sa 1145/98
Urteil vom 29.07.1998

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 16.01.1998 – 2 Ca 1659/97 – wird unter Abweisung des Hilfsantrages zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Der Kläger will von den Mitarbeitern der Beklagten nicht mehr geduzt werden.
Der jetzt 45jährige Kläger trat im Jahre 1977 in das Bekleidungshandelsunternehmen ……….. GmbH & Co. KG. Er war dort zuletzt als Abteilungsleiter der Herrenoberbekleidung in der Filiale ……… tätig. Diese Filiale wurde mit ihren etwa 24 Mitarbeitern zum 01.01.1996 von der Beklagten, einem internationalen Bekleidungshandelsunternehmen mit Stammsitz in ……………., übernommen. Sowohl das Warensortiment wie auch der betriebliche Umgangsstil der beiden Unternehmen wichen jedoch voneinander ab. Während die frühere Arbeitgeberin einen konventionellen klassischen Stil pflegte, der insbesondere auch ein Publikum mittleren Alters ansprach, setzt die Beklagte auf ein unkonventionelleres, preisbewußteres jüngeres Publikum. Im Umgang der Mitarbeiter und Vorgesetzten untereinander legt die Beklagte Wert auf einen betont kollegialen Stil, der den Abbau von Hierarchien zum Ziel hat. Sämtliche Belegschaftsmitglieder duzen sich untereinander.
Die Zielsetzung und die Unternehmensphilosophie der Beklagten wurden der Belegschaft der Filiale ………, bei der auch ein Betriebsrat existiert, in einer Betriebsversammlung unmittelbar nach der Übernahme der Filiale bekanntgemacht. In der Folgezeit wurde der dienstliche Umgang der Mitarbeiter untereinander auf die Anrede mit Vornamen und „Du“ umgestellt. Hierin fügte sich auch der Kläger, der im übrigen in seiner bisherigen Funktion und mit seinem bisherigen Gehalt weiterbeschäftigt wurde.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien blieb nicht reibungslos. Es kam zu einer schriftlichen Abmahnung, die vom Kläger erfolgreich in dem Arbeitsgerichtsverfahren 2 Ca 516/97 ArbG Rheine bekämpft wurde. Im übrigen mußte der Kläger ab Herbst 1996 immer häufiger und länger der Arbeit krankheitsbedingt fernbleiben.
Mit Schreiben vom 20.10.1997 wandte sich der Kläger mit folgendem Schreiben an den damaligen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten:


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