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Schuldschein – Anspruch auf Auszahlung

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OLG München
Az: 7 U 4026/11
Urteil vom 21.03.2012

I. Das Versäumnisurteil des Oberlandesgerichts München vom 11.1.2012 wird aufrecht erhalten.
II. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Zahlung aus einem Schuldschein (Anlage K1) geltend.
Am 7.9.2010 erließ das Amtsgericht Coburg (Az.: ……….) einen Vollstreckungsbescheid, wonach der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 20.000,– Euro nebst Zinsen hieraus seit 16.5.2010 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro zu bezahlen. Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch ein.
Das Erstgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2011 (Bl. 46/51 d. A.) zur behaupteten Rückzahlung von 20.000,– Euro die Zeugen B., K. und O. A. einvernommen, sodann den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 7.9.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Erstgericht sah es aufgrund der Aussage des Zeugen B. für erwiesen an, dass der Beklagte den Betrag von 20.000,– Euro zurückbezahlt hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger führt aus, das Erstgericht habe eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen und die Aussagen der Zeugen K. und O. A. falsch gewertet. Entgegen der Aussage des Zeugen B. und der Angaben des Beklagten, wonach alle Geldübergaben an einem gemeinsamen Tisch erfolgt sein sollen, hätten dies die beiden Zeugen gerade nicht bestätigt.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die dort vorgenommene Beweiswür[…]


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