Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schlüsseldienste – Identität des tatsächlichen Vertragspartners, sittenwidrige Preise

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landgericht Frankfurt am Main
Az.: 2/6 O 446/02
Urteil vom 02.07.2003

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Frankfurt/Main – 6. Zivilkammer- durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.03 für Recht erkannt:
1a Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6.Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen und/oder Abflussreinigungsdienstleistungen
aa) so genannte „Individualaufträge“ und/oder Rechnungen zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, wie aus der Anlage K 27 ersichtlich; und/oder
bb) Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere telefonisch abzuschließen und/ oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags über die Identität seines tatsächlichen Vertragspartners zu informieren, wie in den Fällen und/oder
cc) telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, ohne den anrufenden Verbraucher, der eine Ortsnetzkennzahl der Deutschen Telekom AG gewählt hat, darüber zu informieren, dass sein Vertragspartner eine englische Gesellschaft ist, die über keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland verfügt oder dem Verbraucher keine ladungsfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland bekannt gibt, wie in den Fällen XXX
1b Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Schlüsseldienstleistungen
aa) so genannte „Individualaufträge“ und/ oder Rechnungen zu verwenden und/ oder verwenden zu lassen, wie aus den Anlagen K 24, 28, 29, 56 ersichtlich; und/oder
bb) Verträge über den Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere telefonisch abzuschließen und/ oder abschließen zu lassen, ohne den Verbraucher vor Abschluss des Vertrags über die Identität seines tatsächlichen Vertragspartners zu informieren, wie in den Fällen und/oder
cc) telefonisch Vertragsabschlüsse anzubahnen, o[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv