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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bankenhaftung gegenüber Gläubiger eines Bankkunden bei Falschangaben der Bank

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 OLG Celle
Az.: 3 U 326/97
Urteil vom 13.11.2002
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 16 O 233/95

Leitsatz:
Zur Haftung der Bank gegenüber dem Gläubiger eines Bankkunden aus § 826 BGB , wenn die Bank bewusst unrichtige, unvollständige bzw. irreführende Angaben zu Konten des Bankkunden und zu bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten macht.

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18. September 1997 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hinsichtlich des Zinssatzes teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.197,06 EUR/ 242.908,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. August 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheit ist auch die selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und schriftliche Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die einem anerkannten Einlagensicherungsfonds angehört, oder einer öffentlichen Spar oder Darlehenskasse, nicht jedoch eine solche der Beklagten selbst.

Wert der Beschwer für die Beklagte: über 20.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Schadensersatz.

Die Klägerin erwirkte am 30. Oktober 1992 gegen die ####### (künftig: ####### GmbH) ein vorläufig vollstreckbares Urteil auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen (Bd. I Bl. 23 d. A.). Durch anwaltliches Schreiben vom 22. Dezember 1992 (Bl. 27), das der Beklagten am 29. Dezember 1992 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, erwirkte die Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot mit der Ankündigung einer


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