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Familiennamen als Vornamen – möglich?

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OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 20 W 190/94
Beschluss vom 14.02.2000
Vorinstanzen:
I. AG Frankfurt/Main, AZ.: 40 UR III P 154/93
II. LG Frankfurt/Main, AZ.: 2-9 T 112/94

In der Personenstandssache betreffend die Erteilung des Vornamens des am 14.03.1993 geborenen Sohnes der Antragsteller hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.03.1994 am 14.02.2000 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die etwa den Beteiligten zu 1) und 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.

Gründe:
Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Eltern unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts den Standesbeamten angewiesen, als Vornamen des am 14.03.1993 geborenen Sohnes der Beteiligten zu 1) und 2) die Namen … in das Geburtenbuch einzutragen. Die Standesaufsichtsbehörde hält den Namen … nicht als Vornamen für eintragungsfähig. Es bestehe eine Verwechslungsgefahr, da sich der letzte Teil des Vornamens des Sohnes in Verbindung mit dessen Nachnamen nur durch einen Bindestrich vom Nachnamen der Mutter unterscheide, die ihren Geburtsnamen … dem Ehenamen vorangestellt habe. Die deshalb nach § 49 PStG gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsichtsbehörde ist unbegründet. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 48 PStG, 27 FGG, 550 ZPO).
Das Recht, ihrem Kind einen Vornamen zu geben, steht beiden Eltern gemeinsam im Rahmen der elterlichen Sorge zu. Allgemein verbindliche Vorschriften gibt es insoweit nicht. Insgesamt zeigt das deutsche Vornamensrecht eine große Bereitschaft, den Wünschen der Namensgeber zu entsprechen. Der Elternwille ist jedoch begrenzt durch die allgemeine Sitte und die staatliche Ordnung. Er darf insbesondere das Kindeswohl (§ 1666 BGB) nicht gefährden.
Das Landgericht hat nicht verkannt, dass es in der Rechtsprechung als der Ordnungsfunktion des Namens widersprechend angesehen wird, wenn e[…]


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