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Privatgutachten – Sachdienlichkeit und Erstattungsfähigkeit

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az: 9 W 131/11
Beschluss vom 14.10.2011

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2010 – 3 O 295/06 – in der Fassung des Beschlusses vom 6. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 6.350 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten für die Tätigkeit des Privatsachverständigen im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zutreffend berücksichtigt. Diese Kosten sind erstattungsfähig.
Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Kosten im Sinne des § 91 ZPO notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Hiernach können anerkanntermaßen auch die Kosten eines im Verfahren verwendeten Privatgutachtens erstattungsfähig sein (vgl. BGH VersR 2003, 481 [BGH 17.12.2002 – VI ZB 56/02]; BGH NJW 1990, 122 [BGH 13.04.1989 – IX ZR 148/88]; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 22. Dezember 2010, VI -W (Kart) 3/10, m.w.N.; OLG Düsseldorf, BauR 2010, 2155; Zöller / Herget, ZPO 28. Aufl., § 91 Rdnr. 13 – Privatgutachten).
Die Kosten für ein Privatgutachten, das vor oder während des Prozesses eingeholt wird, sind in diesem Sinne allerdings nur ausnahmsweise notwendig. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein Privatgutachten oder die Tätigkeit eines Privatsachverständigen setzt – unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit – zum einen voraus, dass das Privatgutachten in zeitlicher Hinsicht unmittelbar prozessbezogen ist, d.h. ein gerichtliches Verfahren muss sich „einigermaßen konkret abzeichnen“. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten (insbesondere einer etwaigen außer-/vorgerichtlichen Schadensfeststellung) oder sonstige prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuwälzen versucht (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 04.03.2008, VI Z[…]


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