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Unfallversicherung – Rückforderung einer Entschädigungsleistung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: I-20 U 149/10
Urteil vom 13.05.2011

In dem Rechtsstreit hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 13.05.2011 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. September 2010 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.901,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.064,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten aufgrund des unterhaltenen Unfallversicherungsvertrages erbrachten Versicherungsleistungen in Höhe von (unstreitig) 9.901,41 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von (ebenfalls unstreitig) 1.064,81 € – jeweils nebst Zinsen – zu.
I.
Der Anspruch auf Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen ist aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) begründet.
1.
Der Versicherer, der – wie hier die Klägerin – seine Entschädigungsleistung aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt, muss nach allgemeinen Regeln den Vollbeweis dafür erbringen, dass die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2001, IV ZR 237/00, Zitat nach juris, Tz 15 = VersR 2001, 1020; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch 2. Aufl., § 23 Rn 347ff). Beweiserleichterungen kommen ihm nicht zugute (vgl. Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., Vor § 74 Rn 137). Der Bereicherungsschuldner muss aber nach allgemeinen Grundsätzen im Sinne einer, nach den Umständen ggf. gesteigerten (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 335/00, Zitat nach juris = NJW-RR 2004, 556), sekun[…]


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