OLG Oldenburg
Az.: 6 U 111/03
Urteil vom 07.11.2003
Vorinstanz: LG Oldenburg – Az.: 4 O 135/03
In dem Rechtsstreit hat der 6 Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Mai 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ihre Betreuungs und Sorgfaltspflichten im vorliegenden Fall nicht verletzt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar machte der in dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 12.09.2001 beschriebene Gesundheitszustand des Patienten J… B… eine Einordnung in der Pflegestufe III erforderlich. Nach dem Gutachten lag bei dem Patienten insbesondere ein starker celebraler Abbauprozeß vor, der zu einer Desorientierung und zu Verwirrtheitszuständen führte. Außerdem war ihm ein Gehen nur mit Gehhilfe möglich und er saß überwiegend im Rollstuhl. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagten dieses Gutachten vor dem streitgegenständlichen Unfall bekannt war. Vielmehr trägt die Beklagte vor, dass Herr B… trotz seiner körperlichen und geistigen Einschränkungen in der Lage gewesen sei, sich mit Hilfe eines Rollators ohne Gefahr für seine Gesundheit fort zu bewegen und habe dies auch ständig aus eigenem Antrieb getan. Er habe sogar einen ungewöhnlichen Bewegungsdrang gehabt. Dem ist die Klägerin nicht konkret entgegen getreten. Hinzu kommt, dass von den Mitarbeitern eines Altenpflegeheims nur diejenigen Maßnahmen verlangt werden können, die mit zumutbarem personellen und wirtschaftlichen Einsatz geleistet werden können. Lückenlose Sicherheitsvorkehrungen und Überwachungen können nur in besonderen Ausnahmefällen geleistet werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigte de[…]