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Rotlichtverstoß – Absehen von Regelfahrverbot

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KG Berlin, Az.: 3 Ws (B) 528/14 – 122 Ss 150/14, Beschluss vom 05.11.2014

Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Juni 2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird  zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Symbolfoto: Von Bennian /Shutterstock

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 22. November 2013 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage gemäß §§ 37 Abs. 2 [zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2], 49 [zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2 StVO], 24 [zu ergänzen: Abs. 1] StVG eine Geldbuße in Höhe von 300,- Euro festgesetzt. Ferner hat er ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Bestimmung über das Wirksamwerden gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat ihn mit dem angefochtenen Urteil zu einer Geldbuße von 500,00 Euro verurteilt und von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen.

Mit ihrer zulässigen Rechtsbeschwerde, die sie auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, rügt die Amtsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet, dass der Tatrichter zu Unrecht von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen habe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG zulässig und die von der Amtsanwaltschaft vorgenommene Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam, da im Urteil hinreichende Feststellungen für die vom Beschwerdegericht zu treffende Entscheidung über die Rechtsfolgen getroffen worden sind (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 101, OLG Düsseldorf VRS 85, 472; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 32 mwN). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Die Begründung, mit der der Tatrichter von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat, verkennt die Bedeutung des bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkataloges, die in ihm zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Vorbewertung der dort normierten Regelfälle und die ihn prägende Regelbeispieltech[…]


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