Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 2 ZBR 103/98
Verkündet am 04.08.1998
Vorinstanzen: LG München I Az.: 1 T 22156/97 – AG München Az.: 482 UR II 596/97
BESCHLUSS
Der 2. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 4. August 1998 in der Wohnungseigentumssache wegen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Entfernung einer Parabolantenne, beschlossen
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Mai 1998 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalterin die weitere Beteiligte ist.
Die Gemeinschaftsordnung lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2 Abs. 1.
Die Wohnungen dürfen nur zu Wohnzwecken, nicht zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Nicht gestattet ist zum Beispiel die Einrichtung einer Werkstätte und die gewerbsmäßige Erteilung von Musikunterricht. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters.
§ 2 Abs. 3.
Bauliche Änderungen an und in der Wohnung (Um-, An- und Einbauten), soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Das gleiche gilt für die Anbringung von Antennen. Bei Beseitigung baulicher Änderungen hat der Wohnungseigentümer auf seine Kosten den alten Zustand wiederherzustellen.
§ 5 Abs. 5.
Die Wohnungseigentümer dürfen an der äußeren Gestalt der Gebäude keine baulichen Änderungen vornehmen . …
§ 5 Abs. 7.
Für bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, gelten die Bestimmungen des § 22 WEG. Jedoch gilt folgende Ausnahme: Alle Maßn[…]