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OLG Rostock – Az.: 3 W 7/17 – Beschluss vom 19.01.2017

Auf die Beschwerde der Beteiligten werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Greifswald vom 07.07.2016 und 30.08.2016 aufgehoben.
Gründe
I.

Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 26.01.2016 veräußerten die Beteiligten zu 2. bis 7. das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück an die Beteiligte zu 1.

Für beide Seiten handelte Frau Dr. M., für die Beteiligte zu 1. aufgrund einer vom Vorstandsvorsitzenden der Beteiligten zu 1. für diese unter Befreiung der Beschränkungen des § 181 BGB erteilten Vollmacht vom 10.05.2010 und für die Beteiligten zu 2. bis 7. als vollmachtslose Vertreterin. Die Beteiligten zu 2. bis 7. genehmigten die Erklärungen von Frau Dr. M. formgerecht. Im Hinblick auf die Beteiligten zu 2. und 7. liegen zudem die nachlassgerichtlichen bzw. betreuungsgerichtlichen Genehmigungen vor.

Der Vorstandsvorsitzende der Beteiligten zu 1. ist selbst nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

Mit Zwischenverfügung vom 07.07.2016 hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe. Frau Dr. M. habe sowohl für den Erwerber als auch für die Veräußerer gehandelt. Zu den von ihr abgegebenen Erklärungen habe es daher der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bedurft. Diese könne seitens der Vollmachtgeber nur erteilt werden, wenn sie selbst von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien. Für den Vorstandsvorsitzenden des Beteiligten zu 1. sei dies aber nicht der Fall. Daher habe er in seiner Vollmachtserteilung vom 10.05.2010 keine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen können und könne dies auch nicht in einer Nachgenehmigung. Mithin seien die schuldrechtlichen und dinglichen Erklärungen in der Urkunde nicht wirksam und könnten auch nicht wirksam werden.

Es bedürfe im Ergebnis einer umfänglichen, die obigen Hinderungsgründe vermeidenden, Neubeurkundung.

Hierauf hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten eingeräumt, dass Frau Dr. M. in der Tat als Doppelvertreterin gehandelt habe, obwohl ihr dies mangels Befreiung des Vorstandes der Beteiligten zu 1. von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht möglich gewesen sei.

Dennoch sei die Zwischenverfügung nicht richtig, denn der Vertrag sei nicht nichtig, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschreite, sondern schwebend unwirksam. Er könne also durch Genehmigung der vertretenden Personen wirksam werden.

Hier komme hinzu, dass die Ers[…]


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