LG Dortmund – Az.: 12 O 15/19 – Urteil vom 17.06.2020
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein Kfz geltend.
Die Beklagte verfolgt mit ihrem Unternehmen das Geschäftsmodell, dass sie Eigentümern von Kraftfahrzeugen das Fahrzeug abgekauft und ihnen das Fahrzeug anschließend vermietet. Der Kläger war Eigentümer des Pkw BMW 5 mit der [F01]. Aufgrund eines akuten Geldbedarfs suchte der Kläger die Niederlassung der Beklagten in N1 auf. Am 00.00.2018 schlossen die Parteien sodann zwei Verträge. Der erste Vertrag trägt den Titel „Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“, der zweite Vertrag enthält die Überschrift „Mietvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug“.
Mit dem Kaufvertrag erwarb die Beklagte das Fahrzeug des Klägers zu einem Kaufpreis von 5000,00 EUR. In § 6 des Kaufvertrags heißt es:
„a. Der Verkäufer beabsichtigt, das Fahrzeug von der Käuferin zur Nutzung zurück zu mieten. Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu, dass das Fahrzeug während der Dauer der Nutzung durch den Verkäufer noch nicht umgemeldet werden soll. Einzelheiten sind in einem gesonderten Mietvertrag geregelt.
b. Der Verkäufer wurde zudem auf § 34 Abs. 4 GewO hingewiesen, der besagt, dass der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts verboten ist. Der Verkäufer bestätigt ausdrücklich, dass ihm während der Vertragsverhandlungen weder schriftlich oder mündlich zugesagt, noch der Eindruck vermittelt wurde, dass er das von ihm an die Käuferin verkaufte Fahrzeug durch einseitige Erklärung dieser gegenüber zurückkaufen könne.“
Mit dem Mietvertrag vom selben Tag mietete der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten ab dem 00.00.2018 an. In der Einleitung des Vertrags heißt es:
„Die Parteien schließen einen Mietvertrag über die entgeltliche Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs im Rahmen des Vertragsmodells „sale-and-rent-back“.“
Vorgesehen war zunächst eine Mietzeit vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2019. Vereinbart wurde in § 5 des Mietvertrags ein Mietzins i.H.v. 900,21 EUR, welcher in § 7 des Vertrags auf 495,00 EUR reduziert worden ist.
In § 6 des Mietvertrags ist folgendes geregelt:
„a) Der Mietvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Mietzeit.
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