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Rechtsanwälte Kotz GbR

Elternzeit – Kürzung des Erholungsurlaubs rechtmäßig

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LAG Rheinland-Pfalz
Az: 5 Sa 180/13
Urteil vom 16.01.2014

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.02.2013, Az. 12 Ca 4358/12, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2013 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 745,95 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2012 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin im Termin vom 23.01.2013. Diese trägt die Klägerin.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2012.
Die 1980 geborene Klägerin war vom 01.07.2000 bis zum 15.06.2012 in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt € 1.385,00 in der Fünf-Tage-Woche beschäftigt. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien einen Jahresurlaub von 24 Werktagen gemäß Bundesurlaubsgesetz vereinbart.
Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern, die im Jahre 2006 und 2009 geboren sind. Sie nahm für ihr erstes Kind vom 20.01.2006 bis zum 20.01.2009 und für ihr zweites Kind vom 17.06.2009 bis zum 15.06.2012 jeweils Elternzeit in Anspruch.
Vom 21.01.2009 bis zum 31.03.2009 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Ab 11.05.2009 befand sie sich in Mutterschutz. Im Vorprozess (LAG Rheinland-Pfalz 8 Sa 226/10, ArbG Koblenz 8 Ca 594/98) stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 25.02. zum 31.03.2009 und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Nach vergeblicher Geltendmachung mit Schreiben vom 02.10.2012 verlangte die Klägerin mit Klageschrift vom 28.10.2012 von den Beklagten als Gesamtschuldner die Abgeltung von 144 Urlaubstagen aus den Jahren 2006 bis 2012 (24 Tage x 6 Jahre) iHv. insgesamt € 9.204,92 brutto (€ 1.385,00 x 3 Mon. ./. 65 Tage x 144) nebst Verzugszinsen.
Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Versäum[…]


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