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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Ersatz der Kosten für Verbandskasten, Warndreieck und Warnweste

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Amtsgericht Tostedt, Az.: 18 C 170/17

Urteil vom 12.04.2018

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Tostedt im schriftlichen Verfahren gern. § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 05.04.2018 …………für Recht erkannt

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 135,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,38 € zu zahlen

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 80 % und dem Kläger zu 20 % auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung restlichen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Ksander/Bigstock

Am 17.12.2016 gegen 6:30 Uhr befuhr Frau mit dem klägerischen Kraftfahrzeug, einem Hyundai 120 mit dem amtlichen Kennzeichen ……die Hauptstraße in….Neu Wulmstorf und kam an einer roten Ampel zum Stehen. Der Beklagte zu 1. fuhr mit seinem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen………das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, dem klägerischen Kraftfahrzeug hinten auf. Unter dem 20.12.2016 ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten bezüglich der Schäden an seinem Kraftfahrzeug erstellen. Die Wiederbeschaffungsdauer wurde in dem Gutachten mit 14 Kalendertagen und die Nutzungsausfallentschädigung mit 38,00 € pro Tag angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverständigengutachtens wird auf die Anlage K1, Blatt 7 ff. der Akte, Bezug genommen Vom 19.12.2016 bis zum 30.12.2016 nutzte der Kläger einen Mietwagen. Am 16.03.201? schaffte der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Dabei fielen für die Abmeldung des beschädigten Kraftfahrzeugs, die Zulassung des neuen Kraftfahrzeugs sowie für Fußmatten und eine Kombitasche (Verbandskasten, Warndreieck sowie Warnweste) weitere Kosten in Höhe von 195,00 € an (vgl. Anlage K2, Blatt 14 der Akte). Der Rechtsanwalt des Klägers stellte diesem auf einen Gegenstandswert in Höhe von 11.921,95 € und mit einer […]


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