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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kleingartenverein – Abwasserentsorgungsanlage

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Amtsgericht Erfurt
Az: 11 C 894/07
Urteil vom 26.03.2008

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung in Anspruch.
Die Wochenendsiedlung des Klägers umfasst 118 Parzellen. Die Beklagten haben von dem Kläger mit Kaufvertrag vom 19.06.1999 die Parzelle 37 erworben. Die Beklagten waren Mitglied des Klägers und habe ihre Mitgliedschaft mit Schreiben vom 03.05.2003 gekündigt.

Die Gartenparzellen der Wochenendsiedlung waren in der Vergangenheit an die Strom- und Wasserversorgung gemeinsam angeschlossen. Dabei erfolgte die Abwasserentsorgung über Klärgruben. Zur Erlangung des Status als ein zur Erholung dienendes Sondergebiet nach § 10 BauNVO beabsichtige der Kläger den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages mit der Verwaltungsgemeinschaft …. Als Voraussetzung dafür mußte durch den Wasser- und Abwasserzweckverband … eine Kläranlage errichtet werden. Die Erschließung innerhalb der Wochenendsiedlung sollte durch den Kläger selbst erfolgen und die Wochenendsiedlung dann über einen Kanal an die Kläranlage angeschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung des Klägers faßte am 24.11.2001 einen Beschluss über die abwasserseitige Erschließung der Wochenendsiedlung bei eigener Kostentragung. Die Beklagten haben gegen den Beschluss gestimmt.

Einen weiteren Beschluss zur Kostenumlage hat die Mitgliederversammlung am 09.11.2002 gefaßt. In der Liste zum Protokoll sind die Beklagten mit einem Kostenanteil von 1.142,41 € und 36,64 € erfaßt. Auch hier haben die Beklagten gegen den Beschluss gestimmt.

In der Mitgliederversammlung vom 22.11.2003 wurde ein Beschluss über die Bestätigung der Beschlussfassung vom 09.11.2002 gefaßt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Umlagen zum 15.12.2003 fällig sind. Auch hier haben die Beklagten gegen den Beschluss gestimmt.

In der Mitgliederversammlung am 08.03.2003 wurde schließlich ein Beschluss über die Umlage der Kosten für den Bau der Kläranlage gefaßt, wonach jedes Mitglied verpflichtet ist, einen Betrag von 1.000,00 € zu zahlen. Bei der Beschlussfassung haben sich die Beklagten der Stimme enthalten.

Die Parteien haben am 19.09.2004 zum 01.01.2004 einen Vertrag über die Nutzung der Wasser- und Stromversorgung des Klägers durch die Beklagten geschlossen. Darin haben sich die Beklagten neben der Zahlung für die verbrauchten Versorgungsleistungen zur Entrichtung eines pauschalen Nutzungsentgeltes für die Nutzu[…]


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