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Unfallregulierung – Werkstattrisiko bei nicht bezahlter Reparaturrechnung

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Autobesitzerin erhält Schadenersatz nach Verkehrsunfall
In einem aktuellen Fall entschied das Amtsgericht Stade über die Schadenersatzansprüche einer Autobesitzerin nach einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners für die Folgen des Unfalls war zwischen den Parteien nicht strittig.

Direkt zum Urteil: Az.: 63 C 568/21 springen.

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Streit um Reparaturkosten und merkantilen Minderwert
Die Klägerin beauftragte auf Grundlage eines Schadensgutachtens eine Reparaturwerkstatt, welche ihr einen Gesamtbetrag von 4.904,19 € in Rechnung stellte. Der Beklagte erstattete lediglich 2.548,32 € und erhob die sog. dolo-agit-Einrede. Zudem zahlte der Beklagte für den merkantilen Minderwert des Fahrzeugs nur 840,34 € statt der geforderten 1.000 €.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht verurteilte den Beklagten, an die Klägerin 2.515,53 € nebst Zinsen zu zahlen, wovon 2.355,87 € jedoch nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Reparaturwerkstatt erfolgen sollten. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen.
Haftung und Schadensersatzanspruch
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes in Höhe von 2.515,53 €. Die Haftung des Beklagten für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 18.05.2021 ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte hat der Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Reparaturkosten einen weiteren Betrag in Höhe von 2.355,87 € zu erstatten.
Werkstattrisiko und Erforderlichkeit der Reparaturkosten
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.904,19 € netto für die aufgewendeten Reparaturkosten. Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten sind als erforderlich i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft. Die Erforderlichkeit kann aus weiteren Indizien abgeleitet werden, die durch den Tatrichter gemäß § 287 Abs. 1 ZPO frei zu würdigen sind. Ein solches Indiz der Erforderlichkeit des Wiederherstellungsaufwands liegt hier vor, da die Klägerin den Reparaturauftrag auf Gru[…]


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