LG Köln – Az.: 14 S 1/17 – Urteil vom 14.12.2017
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 15. Dezember 2016, Az.: 148 C 389/16, wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2015 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in I. und II. Instanz.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht wegen der von ihr behaupteten Verletzung ausschließlicher Nutzungsrechte an dem Film „Z“ gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 EUR und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 506,00 EUR geltend.
Im Rahmen von der Klägerin hierzu veranlasster Ermittlungen teilte die von der Klägerin beauftragte Ermittlungsfirma, die H GmbH, der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Film in der Zeit vom 16. Juni 2013 um 2:37:49 Uhr bis zum 16. Juni 2013 um 9:59:30 Uhr unter der IP-Adresse … über den Anschluss eines Nutzers eines Filesharing-Netzwerkes anderen Nutzern zum Download angeboten worden war. Zu den Ermittlungsergebnissen der H GmbH legt die Klägerin die von ihr als Falldatenblatt bezeichnete Zusammenfassung vor (Anlage K3, Bl. 40 der Akte).
Der Beklagte lebte auch zur Zeit des streitgegenständlichen Verletzungszeitraums mit seiner Ehefrau unter der im Rubrum angegebenen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beklagte war Inhaber eines von der S zur Verfügung gestellten Internetanschlusses.
(Symbolfoto: BigNazik/Shutterstock.com)Die Klägerin erwirkte bei dem Landgericht Köln zu Az. 231 O 127/13 gemäß § 101 Abs. 9 UrhG einen Gestattungsbeschluss vom 18. Juni 2013. Daraufhin erteilte der beteiligte Internet-Provider, die S, hinsichtlich der ermittelten IP-Adresse … zu den Daten 16. Juni 2013, 9:59:30 Uhr, und 16. Juni 2013, 6:14:53 Uhr, die Auskunft, dass obenstehende IP-Adresse zu den genannten Zeiten jeweils dem Internetzugang des Beklagten zugewiesen war. Dazu legt die Klägerin auszugsweise die Auskunft der S als Anlage […]