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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung wegen Efeubewuchs an einem Teil der Hausfassade

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AG Köpenick, Az.: 12 C 384/12

Urteil vom 26.04.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 480,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,00 EUR seit dem 04.11.2011, 06.12.2011, 05.01.2012, 06.02.2012, 06.03.2012, 05.04.2012, 04.05.2012, 06.06.2012, 05.07.2012, 06.08.2012, 06.09.2012 und 04.10.2012 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Amtsgericht Köpenick ist nach §§ 29 a ZPO, 23 Nr. 2.a) GVG ausschließlich zuständig.

Foto: Grisha Bruev/Bigstock

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Mietzins für die Monate November 2011 bis Oktober 2012 in Höhe von 480 EUR aus dem Mietvertrag i.V.m. den § §535 II, 421 BGB zu. Den Beklagten steht kein Recht auf Mietminderung in Höhe von monatlich je 40 EUR zu, denn die Mietwohnung wies keinen Mangel auf, der ihre Tauglichkeit zu Wohnzwecken mehr als unerheblich minderte.

Soweit die Beklagten wegen des Efeubewuchses an einem Teil der Fassade des von ihnen bewohnten Wohnhauses und dessen aus ihrer Sicht negativen Auswirkungen wie Lärmbelästigung und Schmutz wegen dort nistender Vögel und Ungeziefer die Miete gemindert haben, waren sie hierzu nicht berechtigt, denn eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit lag nicht vor. Nach dem Ergebnis der vom Gericht in einem Ortstermin durchgeführten Augenscheinsnahme ist die Fassade des Hauses zwar zwischen Küchen- und Schlafzimmerfenster mit Efeu bewachsen. Dieser Efeu steht auch teilweise von der Fassade ab und in dem Bewuchs nisten Vögel, keineswegs konnte vor Ort aber das von den Beklagten beschriebene dschungelartige mehr als 90 cm tiefe Dickicht festgestellt werden. Die Beklagten empfinden den Efeu offenbar nur deshalb als besonders tief, weil ihr Küchenfenster gegenüber dem Schlafzimmer[…]


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