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Doppelname als Familiennamen zulässig?

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Oberlandesgericht Köln
Az:16 Wx 226/95
Beschluss vom 17.01.1996
Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 1 T 292/95

Das OLG Köln hat am 17.01.1996 beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.1995 – 1 T 292/95 – wird zurückgewiesen.

G r ü n d e
I.
Das am 12.6.1994 in Köln geborene Mädchen A. ist das zweite eheliche Kind der seit dem 5.5.1991 verheirateten Beteiligten zu 1). Beide Ehegatten führen keinen gemeinsamen Ehenamen, die Ehefrau führt den Namen J., der Ehemann den Namen O.. Für die am 1.8.1992 erstgeborene Tochter Ma. ist der von den Beteiligten zu 1) bestimmte, aus ihren Familiennamen zusammengesetzte Doppelname J.-O. im Geburtenbuch eingetragen worden. Die Beteiligten zu 1) haben am 4.8.1994 bei dem zuständigen Standesbeamten beantragt, auch für das zweitgeborene Kind den Doppelnamen J.-O. als Familiennamen einzutragen, damit die Kinder dieselben Namen führen.
Der Standesbeamte hat den Vorgang mit einem an das Amtsgericht Köln gerichteten Antrag, darüber zu befinden, ob der gewünschte Doppelname beurkundet werden kann, dem Beteiligten zu 2) vorgelegt. Dieser hat die Sache dem Amtsgericht als Personenstandsgericht übersandt, mit der Bitte um Entscheidung entsprechend dem Antrag der Kindeseltern. Durch Beschluß vom 19.5.1995 hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, im Geburtenbuch, Jahrgang 1995, Urkunde X ergänzend zu vermerken, daß das Kind den Familiennamen „J.-O.“ führt. Gegen die ihm am 6.7.1995 zugestellte Entscheidung hat der Beteiligte zu 2) am 14.7.1995 sofortige Beschwerde eingelegt, um eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage herbeiführen zu können, ob die für das erste Kind unter der vorläufigen Familiennamensregelung aufgrund Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 5.3.1991 getroffene Bestimmung eines Doppelnamens zum Geburtsnamen auch für das zweite, nach Inkrafttreten des Familiennamensrechtsgesetzes vom 1.4.1994 geborene Kind gilt.
In dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Standesbeamten angewiesen, die beantragte Eintragung in das Geburtenbuch nicht vorzunehmen. Es hat die Auffassung vertreten, nach der Neufassung[…]


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