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Platz- und Hausverbot auf Golfanlage – Wirksam?

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Landgericht Bielefeld
Az.: 20 S 137/04
Urteil vom 18.01.2005
Vorinstanz: Amtsgericht Herford, Az.: 12 C 1942/03

Das Landgericht Bielefeld hat auf die mündliche Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Juli 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford teilweise – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – abgeändert und neu gefasst.
Es wird festgestellt, dass das von dem Beklagten mit Schreiben vom 23.9.2003 verhängte Platz- und Hausverbot unwirksam ist, soweit es sich auf den zur Anlage des Beklagten in W gehörenden Gastronomiebereich bezieht und soweit es das Betreten der gesamten Golfanlage im Rahmen der Teilnahme der Kläger als Mitglieder eines Golfvereins an Wettkämpfen erfasst.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits l. Instanz tragen die Kläger zu 1) und zu 2) zu je 3/8 und der Beklagte zu 1/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Amtsgericht hat dem Klageantrag zu 1) stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) abgewiesen.
Der Feststellungsantrag sei begründet. Zwar sei es unschädlich, dass das Schreiben vom 23.9.2003 nur vom nichtvertretungsberechtigten Schriftführer unterzeichnet sei. Denn die Kläger seien mit diesem Schreiben lediglich über den von den vertretungsberechtigten Organen gefassten Beschluss informiert worden. Der Beklagte sei jedoch nicht berechtigt, ohne substantiierte und nachprüfbare Angabe von Gründen den Klägern generell die Nutzung der Anlage und der Gastronomie zu untersagen. Der Beklagte habe eine allgemeine Zutrittsbefugnis sowohl hinsic[…]


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