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Abfallbehälter bei Sturm gegen Fahrzeug geweht – Haftung

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AG Hamburg-St. Georg, Az.: 913 C 322/14, Urteil vom 28.04.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 881,46 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 sowie weitere 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 28.10.2013 auf dem Parkplatz der Raststättenanlage Wildeshausen-Süd an der A1 in Richtung Bremen geltend.

Die Beklagte ist ein Müllentsorgungsunternehmen. Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw Hyundai Santa Fe mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Mitarbeiter der Beklagten hatten am Morgen des 28.10.2013 gegen 9:45 Uhr die Mülltonnen auf dem Parkplatz der Raststättenanlage Wildeshausen-Süd geleert. Hierzu hatten sie die vollen Abfallbehälter aus einer Behältervorrichtung herausgeholt und sie nach der Leerung wieder hineingestellt. Allerdings funktionierte die Sicherung der Behältervorrichtung altersbedingt nicht mehr richtig und sie konnten daher keine vollständige Sicherung der Abfallbehälter wiederherstellen (Fotos der Halterungen und Fixierungen vom 12.10.2014 – Anlagen K5 bis K9). Wegen überaus starker Winde des am 28.10.2013 herrschenden Orkantiefs Christian wurden die am Morgen von den Mitarbeitern der Beklagten geleerten Tonnen aus ihrer Vorrichtung herausgeweht.

Symbolfoto: OlgaKorica/Bigstock

Am 28.10.2013 gegen 12:30 Uhr parkte der Kläger seinen Pkw ordnungsgemäß auf einer Pkw Stellfläche vor dem Raststättengebäude auf der Raststätte Wildeshausen-Süd. Sodann begab der sich mit seiner Frau in die Raststätte. Als der Kläger mit seiner Frau zu seinem Pkw zurückkehrte, lag eine 240-l-Restmülltonne vor seinem Pkw und er stellte fest, dass der Pkw beschädigt war (Fotos – Anlagen […]


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