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Hausverbot für Postzusteller zulässig?

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Amtsgericht Gummersbach
Az.: 11 C 495/12
Urteil vom 12.04.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. d. vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks…….., die Beklagte befördert gewerbsmäßig Briefsendungen.
Mit Schreiben vom 20.11.2011 sprach der Kläger gegenüber der Beklagten ein Hausverbot aus. Da die Beklagte das Verbot missachtete, erinnerte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2011 an das Hausverbot. Zugleich forderte er die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte verweigerte eine solche Erklärung und stellte weiter Post zu. Am 29.05.2012 erstattete der Kläger deshalb Strafanzeige gegen die Beklagte, auch sprach sein jetziger Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 31.07.2012 ein weiteres Hausverbot aus. Auch daran hielt die Beklagte sich nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Durch die Postzustellungen trotz des Hausverbots sei sein Eigentumsrecht verletzt worden, es bestehe insoweit auch Wiederholungsgefahr.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung der Festsetzung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zu unterlassen, sein Grundstück zu betreten bzw. durch Mitarbeiter oder Beauftragte betreten zu lassen, und an ihn 213,31 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf ihre Lizenz und die Bestimmungen des Postgesetzes. Die sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen seien höher anzusetzen als das Eigentumsrecht de[…]


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