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Annäherungs- und Kontaktverbot gegen einen Wohnungsnachbarn aufgrund einer Bedrohung

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Annäherungs- und Kontaktverbot: Nachbarstreit eskaliert wegen Cannabis-Geruchsbelästigung
In einem Fall, der für alle Wohnungsinhaber relevante Fragen aufwirft, hat das AG Frankfurt einen Beschluss erlassen, der ein Annäherungs- und Kontaktverbot zwischen zwei Nachbarn verhängt. Es handelt sich um eine Auseinandersetzung, in der das Thema Belästigung durch Cannabisrauch und daraus resultierende Bedrohungen im Mittelpunkt steht. Die beiden Kontrahenten, die in Wohnungen mit angrenzenden Balkonen wohnen, haben sich in einer eskalierenden Situation wiedergefunden, in der ein friedliches Zusammenleben kaum noch möglich war.

Direkt zum Urteil Az: 456 F 5146/21 EAGS springen.

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Verstoß gegen das friedliche Zusammenleben
Im Herzen der Konfliktlage stand der fortwährende Geruch von Cannabis, den der Antragsteller von seinem Nachbarn, dem Antragsgegner, behauptete. Der Antragsteller war der Meinung, dass der Geruch von Cannabis von der Wohnung des Antragsgegners ausging und sowohl auf den Balkon als auch in seine Wohnung zog. Dies führte zu wiederholten Gesprächen zwischen den beiden Parteien, wobei der Antragsgegner zunächst Verständnis zeigte und versprach, den Konsum von Cannabis in seiner Wohnung zu unterlassen.
Eskalation trotz vereinbarter Regelungen
Trotz einer vorübergehenden Beruhigung der Situation im Winter führte die erneute Geruchsbelästigung im April 2021 zu weiteren Auseinandersetzungen. In der Folge wurde ein Annäherungs- und Kontaktverbot erlassen, das dem Antragsgegner verbot, sich dem Antragsteller auf weniger als fünf Meter zu nähern. Sollte dies dennoch passieren, war der Antragsgegner verpflichtet, sofort den entsprechenden räumlichen Abstand wiederherzustellen.
Gerichtliche Konsequenzen und Beschluss
Der gerichtliche Beschluss legte auch fest, dass der Antragsgegner keine Kontakte zum Antragsteller aufnehmen durfte, selbst über Fernkommunikationsmittel. Bei Verstößen gegen die gerichtlichen Anordnungen drohten erhebliche Sanktionen in Form von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Es ist anzumerken, dass die Anordnungen zeitlich begrenzt waren und der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens tragen musste.
Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz
In diesem Kontext wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) besonders relevant. Dieses Gesetz soll Personen vor Gewalt und Belästigung schützen, und der Antragsteller machte davon Gebrauch, um sich geg[…]


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