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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grenzgarage – Ermittlung der Wandhöhe

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In der aktuellen Rechtsprechung nimmt die Auslegung und Anwendung baurechtlicher Normen einen bedeutenden Stellenwert ein. Ein zentraler Aspekt dabei ist die Einhaltung von Abstandsflächen, insbesondere in Bezug auf Grenzgaragen. Diese Abstandsflächen dienen dem Schutz der Nachbarschaft und der Wahrung städtebaulicher Ordnung. Besonders herausfordernd wird die Thematik, wenn es um die Bestimmung der Wandhöhe solcher baulichen Anlagen geht. Die Wandhöhe ist maßgeblich für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und hat direkten Einfluss auf die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens.

Dabei ist nicht nur die tatsächliche Höhe der Wand relevant, sondern auch die Definition und Ermittlung der Geländeoberfläche, auf der die Wandhöhe basiert. Rechtsänderungen und unterschiedliche Interpretationen baurechtlicher Vorschriften, wie beispielsweise der Bayerischen Bauordnung (BayBO), können zusätzliche Komplexität in solchen Fällen hervorrufen. Die juristische Herausforderung besteht darin, eine Balance zwischen den Bauinteressen der Eigentümer und den nachbarschützenden Vorschriften zu finden, um eine gerechte und rechtlich einwandfreie Entscheidung zu treffen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 CS 21.1294  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Verwaltungsgerichtshof München hat in einer baurechtlichen Entscheidung die Beschwerde gegen eine erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen, wobei die Komplexität der Abstandsflächen und Wandhöhen bei Grenzgaragen im Fokus stand.

Liste der zentralen Punkte aus dem Urteil:

Zurückweisung der Beschwerde: Der VGH München hat die Beschwerde gegen die erteilte Baugenehmigung abgelehnt.
Kosten des Verfahrens: Die Beigeladenen müssen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Streitwert: Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.750 Euro festgesetzt.
Baurechtliche Problematik: Im Mittelpunkt steht die baurechtliche Auseinandersetzung über eine Grenzgarage im Zusammenhang mit einem Einfamilienhaus und einer Einliegerwohnung.
Abstandsflächen: Bedenken bestanden hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen, insbesondere der nördlichen Außenwand des geplanten Gebäudes.
Wandhöhen-Ermittlung


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