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Besetzungsrüge

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Zusammenfassung: Im anliegenden Beschluss setzte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Besetzungsrüge eines Beschwerdeführers auseinander. Dieser hatte gerügt, dass das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlungen für eine halbe Stunde nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, weil ein ehrenamtlicher Richter, als die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt und den Sach- und Streitstand erörtert haben, nicht anwesend war. Das BAG erachtete die Besetzungsrüge als begründet.

Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZN 205/16
Beschluss vom 23.06.2016
Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Januar 2016 – 18 Sa 1738/15 – aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
I. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) gestützt wird, wurde die Beschwerde nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form begründet.
1. Nach § 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das ist dann der Fall, wenn die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (vgl. BAG 26. September 2000 – 3 AZN 181/00 – zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Dabei ist eine Rechtsfrage eine Frage, welche die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. BAG 20. Mai 2008 – 9 AZN 1258/07 – Rn. 5, BAGE 126, 346).
Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 S[…]


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