Landgericht Köln
Az.: 26 O 125/07
Urteil vom 19.11.2008
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftigten Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs nachfolgende oder diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Luftbeförderungsverträge mit Verbrauchern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.7.77, zu berufen:
1. (3.3.1)
Die vereinbarte Beförderungsleistung umfasst die Beförderungsstrecke, die im Flugschein enthalten ist, beginnend mit dem ersten und endend mit dem letzten Ort der gesamten im Flugschein eingetragenen Streckenführung.
2. (3.3.1)
Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen.
3. (3.3.1)
Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages.
4. (3.3.1)
Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 30.05.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 25 Verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Er ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Der Kläger nimmt die Beklagte, ein weltweit tätiges Flugunternehmen, auf die Unterlassung der Verwendung von aus dem Tenor ersichtlichen Klauseln in Anspruch. Die Beklagte betreibt einen Internetauftritt (T[…]