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Internationaler Warenkauf – Schadenersatzanspruch aufgrund Störfall

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Gerichtsurteil: Mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen kosten Millionen bei Störfall
Im Kern handelt es sich um ein Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts zum internationalen Warenkauf, bei dem aufgrund eines technischen Störfalls an einer Mischeranlage Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch zur Haftung herangezogen, wobei differenziert zwischen vertraglichen und deliktsrechtlichen Ansprüchen entschieden und die Pflichtverletzungen sowie die Frage der Verjährung eingehend geprüft werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 U 179/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Beklagten sind dem Grunde nach gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Klägerinnen Schadenersatz für die durch den Störfall entstandenen Schäden zu leisten.
Eine deliktsrechtliche Haftung beider Beklagter wird angenommen, während vertragliche Schadenersatzansprüche aufgrund Verjährung teils ausgeschlossen sind.
Die Anbringung des CE-Kennzeichens durch die Beklagte zu 2 ohne die notwendige Sicherheitstechnik und die fehlerhafte Installation der SPS-Steuerung durch die Beklagte zu 1 werden als wesentliche Ursachen für den Störfall identifiziert.
Ein Mitverschulden der Klägerinnen wird verneint, insbesondere da keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen von den Beklagten gefordert wurden.
Die Gesamtschuldnerschaft der Beklagten basiert auf dem Gleichstufigkeitsprinzip der verursachten Schadensbeiträge.
Die Beklagten können sich nicht auf Verjährung berufen, da entweder die Verjährung gehemmt war oder die Kenntnis der Schadensumstände für den Lauf der Verjährungsfrist maßgeblich war.
Die Verjährung vertraglicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 wird bejaht, basierend auf der Anwendung deutschen Rechts trotz internationalen Bezugs.
Der deliktsrechtliche Anspruch gegen die Beklagte zu 1 aufgrund des Fernwartungsauftrags am Schadenstag wird zusätzlich bestätigt.


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