Landesarbeitsgericht Frankfurt – Az.: 11 Sa 418/18 – Urteil vom 29.11.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2018 – 16 Ca 6899/17 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist und die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Die Beklagte ist ein internationales Luftfahrtunternehmen mit rd. 120.000 Beschäftigten. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Der Kläger, geboren am XX.XX.1963, ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 1988 beschäftigt, zuletzt als Allrounder Finanz-/ Rechnungswesen im Bereich Bordverkaufsabrechnung (FRA RA/C-B) mit Dienstsitz in A zu einem Bruttojahrgehalt von 49.811,56 €. Der Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist schwerbehindert mit einem GdB von 50 und nach den kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren tariflichen Regelungen ordentlich unkündbar. Der Kläger war außerdem Ersatzmitglied des Betriebsrats. Er war zuletzt am 19. Mai 2017 als Betriebsrat tätig.
Im Jahr 2013 entschied die Beklagte, administrative Funktionen aus den Bereichen Finanzen, Revenue Accounting, HR, Einkauf und IT zu einer B (B) zu bündeln. In Umsetzung dessen schloss sie mit dem örtlichen Betriebsrat am Standort A am 27. Mai 2014 die „Betriebsvereinbarung Interessenausgleich und Sozialplan zur Neuausrichtung der Bereiche FRA PS, PS/C, PS/I, PV/R-U, PB/I incl. PS/A, CT/H, RS/P-H, RA/C-B, RO/L und -A sowie FRA LS, PA, RF/P aufgrund des Projektes Globe“ (Anlage B 5, Bl. 85 – 97 d.A.; im Folgenden IASP Globe). Darin heißt es auszugsweise:
„(…)
I. Präambel
(…) hat sich DLH entschieden, relevante Teile der administrativen Funktionen in den Bereichen Finanzen, Revenue Accounting, HR, Einkauf und IT zu einer Lufthansa Global Business Service (LGBS) Gesellschaft zu bündeln. Die LGBS wird in diesen Bereichen für alle DLH Gesellschaften weltweit Dienstleistungen erbringen und die Geschäftsprozesse harmonisieren und optimieren. Dem sich daraus ergebenden Reorganisations- und Kostensenkungserfordernissen soll durch Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung Rechnung getragen werden. (…)
(…)
III. Gegenstand der Betriebsänderung
Von der Betriebsänderung sind hinsichtlich Struktur und Mitarbeiterzahl die Abteilungen FRA PS, PS/C, PS/I, PV/R-U, PB/I incl. PS/A, RS/P-H, CT/H, RA/C-B, RO/L und -A betroffen. Die Bereich[…]