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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zum Diebstahlsnachweis in der Kaskoversicherung!

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BGH
Az.: IV ZR 263/00
Urteil vom 30.01.2002

Leitsätze (vom Verfasser – nicht amtlich!):

1. Ein Kfz-Diebstahl ist nicht dadurch nachgewiesen, wenn ein Zeuge das Abstellen und Verschließen des gestohlenen Fahrzeugs auf einem Parkplatz selbst wahrgenommen und dessen Verschwinden jedoch nur telefo­nisch von dem Fahrzeugeigentümer erfahren hat.

2. Bedenken gegen die Redlichkeit des Versicherungsnehmers können sich daraus ergeben, dass dieser bereits bei einem früheren Kfz­Diebstahl unrichtige Angaben gegenüber der Versicherung gemacht hat. Einer solchen Würdigung steht nicht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK entgegen.

Sachverhalt: Der Kläger verlangte von der beklagten Versicherung rund 60.000,00 DM als Ersatz für seinen auf einem Parkplatz gestohlenen BMW 740i. Diese zahlte jedoch nicht und bestritt den Diebstahl. Ferner vertrat sie die Auffassung, dem Kläger könnten Beweiserleichterungen beim Diebstahlsnachweis nicht zugute kommen, weil er sich früher schon einmal als unredlicher Versicherungsnehmer erwiesen hat. Das Landgericht hatte auf Antrag des Klägers eine Zeugin zum äußeren Erscheinungsbild des Diebstahls gehört. Aus eigener Wahrnehmung konnte die Zeugin lediglich berichten, dass der Kläger das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sodann verlassen hat. Dass es später gestohlen war, konnte sie nicht bekunden. Ihre Aussage beschränkte sich insoweit darauf, einen Anruf des Klägers auf dem Handy seines Sohnes mitbekommen zu haben, wonach der Wagen gestohlen worden sei. Das LG und das OLG sahen hierin den Beweis des äußeren Erscheinungsbildes als geführt an, ohne sich schon in diesem Zusammenhang mit der Glaubwür­digkeit des Klägers zu befassen.

Entscheidungsgründe: Der Nachweis des äußeren Erscheinungsbildes als Mindestsachverhalt eines Kfz-Diebstahls setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH den Beweis zweier Tatbestände voraus: 1. Abstellen des Fahrzeugs zum einen und 2. ungewolltes Nicht-Wiederfinden zum anderen. Da der Kläger zu Punkt 2 keine unmittelbaren Zeugen benennen konnte, kommt es nach Meinung des BGH bereits im Rahmen des Nachweises des äußeren Erscheinungsbildes auf die Glaubwürdigkeit des Klägers an.

Urteil des BGH:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 für Recht erkannt:


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