Verfasser: RA Dr. Christian Kotz
Das neue Fernabsatzgesetz ist die Umsetzung der EG-Richtlinie 97/7/EG. Es soll vornehmlich dem Verbraucherschutz dienen, wenn dieser (der Verbraucher) Kauf- oder Dienstleistungs-Verträge über die „neuen“ Kommunikationsmittel abschließt.
1. Das Fernabsatzgesetz – Allgemein:
Wenn Waren durch Kataloge, E-Mails oder andere Kommunikationsmittel von Unternehmen zum Kauf angeboten werden und sodann auch vom Verbraucher bestellt werden, birgt dies Gefahren und Unklarheiten in sich.
Der Verbraucher kann die bestellten Waren in der Regel vorher nicht sehen und prüfen. Bislang war es zweifelhaft, welche Rechte der Verbraucher hatte und ob bzw. wie er sie erfolgreich durchsetzen konnte. Das am 30.06.2000 in Kraft getretene Fernabsatzgesetz stärkt die Rechte der Verbraucher und zeigt sie im Einzelnen auf. Es soll nach Maßgabe des Gesetzgebers das Vertrauen in die „neuen“ Absatzmethoden und Kommunikationstechniken steigern. Weiterhin sieht es im Wesentlichen umfassende Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers vor.
a. Anwendungsbereich:
Das Fernabsatzgesetz gilt gem. § 1 Abs.1 FernAbsG für Fernabsatzverträge. Hierbei handelt es sich um Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer (ist nach § 14 BGB n.F.: eine natürliche, juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt) und einem Verbraucher (Verbraucher ist gem. § 12 BGB n.F.: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann) unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Unter Fernkommunikationsmitteln sind (gem. § 1 Abs.2 FernAbsG) Mittel zu verstehen, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Vertragsparteien eingesetzt werden können.
Hierunter fallen insbesondere: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Faxe, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste jeglicher Art.
b. Ausnahmen:
Das Fernabsatzgesetz findet jedoch nicht auf alle Kauf-, Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Anwendung.
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