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Rechtsanwälte Kotz GbR

Veröffentlichung privater Nacktfotos der Ex-Freundin im Internet – Schmerzensgeld

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LG Kiel
Az: 4 O 251/05
Urteil vom 27.04.2006

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie 141,94 € an vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos “X.jpg” durch den Beklagten im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, …, war mit dem Beklagten, …, seit November 2001 befreundet. Sie trennte sich im Dezember 2002 von ihm.
Während ihrer Beziehung hatte der Beklagte von der Klägerin mit seiner digitalen Kamera Fotografien gefertigt, von denen zwei die Klägerin lächelnd, mit entblößter Brust auf dem Bett sitzend, zeigen, mit dem An- oder Auskleiden beschäftigt, während sie auf dem dritten Foto vollkommen entblößt schlafend zu sehen ist. Diese Fotos hatte er ihr auf einer CD im November 2002 zukommen lassen. Nach Beendigung der Beziehung versuchte der Beklagte zunächst noch bis Mitte Februar 2003, die Klägerin wieder für sich zu gewinnen. Als dies misslang, stellte er über “…” die drei Fotos von der Klägerin mit der Bezeichnung “X.jpg” auf einer Tauschbörse ins Internet, nachdem er sie derart bearbeitet hatte, dass in der linken oberen Ecke in roter Schrift Name, vollständige Postanschrift und Telefonnummer der Klägerin eingeblendet wurden und in der rechten oberen Ecke das Wort “… danach!”. Um diese Fotos anderen Mitgliedern der Tauschbörse zur Verfügung zu stellen, musste er sie eigens dafür vorsehen und in eine eigene Datei einlegen, auf die dann – weltweit unbegrenzt – der Zugriff eröffnet war, sodass jeder Betrachter die Bilder herunterladen und auch seinerseits zum Betrachten und Herunterladen wieder einstellen konnte.


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