AG Hamburg-Altona
Az: 316 C 153/08
Urteil vom 04.11.2008
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf vollständige Zahlung einer Kaufpreisforderung in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 01. 04. 2007 mit Bestellformular vom gleichen Tage (Anlage K1, Bl. 13 d.A.) einen Vertrag über den Kauf, die Lieferung und Montage einer Einbauküche (â¦â¦â¦â¦â¦â¦) zu einem Gesamtpreis von Euro 20.000.
Dem war ein dreistündiges Beratungsgespräch zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugenâ¦â¦â¦, und dem Beklagten und dessen Ehefrau, der Zeuginâ¦â¦â¦, vorausgegangen.
Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 3.5.2007 eine Auftragsbestätigung (Anlage K2, Bl. 14ff d.A.), deren Erhalt der Beklagte bestreitet. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte eine Anzahlung in Höhe von Euro 10.000 geleistet.
Am 21. 06. 2007 lieferten Mitarbeiter der Klägerin die Küche an und beendeten die Montage am 22. 06. 2007. Der Beklagte weigerte sich, die Küche vollständig abzunehmen und zahlte am 22. 06. 2007 nur weitere Euro 8.750,- statt des vollständigen Restkaufpreises. Der Beklagte behauptete, die Küche sei mangelhaft, da die Granitplatte, anders als bei Vertragsabschluss vereinbart, nicht als Wasserablauf gefräst sei. Im Abnahmeprotokoll vom 22.6.07 (Anlage, Bl. 44f) wurde u.a. vermerkt: „Klärung: VK: lt. Kunden sollte links vom Becken eine Abtropffläche sein (mit Rillen)“.
Mit Schreiben vom 12. 11. 2007 und 27. 11. 200 würde der Beklagte erfolglos mit Frist bis zum 06. 12. 2007 zur Zahlung des Restkaufpreises aufgefordert.
Die Klägerin behauptet, sie habe die Küche wie vereinbart, dementsprechend mängelfrei, geliefert und aufgebaut, so dass ihr nun der vollstÃ[…]