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WEG – Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage

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LG Bremen – Az.: 4 O 185/21 – Urteil vom 08.07.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 16.06.2021 zum Aktenzeichen 28 C 18/20 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 2.436,23 Euro.
Gründe:
I.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines behaupteten Fehlbetrages an die Klägerin.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergesellschaft. Die Beklagte war bis zum 31.12.2017 die Verwalterin der Klägerin. Zum Ende der Verwaltung erstellte die Beklagte die Gesamtabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.11.2017. Sämtliche Konten der Klägerin wurden auf die neue Verwalterin übertragen. Unter Bezugnahme auf diese Gesamtabrechnung behauptet die Klägerin, es fehle der eingeklagte Betrag (2.436,23 Euro) auf dem Festgeldkonto, auf dem sich die Instandhaltungsrücklage befinde. Sie meint, die Beklagte müsse sich an der Ausweisung der Instandhaltungsrücklage als Ist-Rücklage festhalten lassen.

Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf dieselbe Abrechnung, sämtliche Gelder der Klägerin am Ende der Verwaltung ausgezahlt zu haben. Einen Fehlbetrag gebe es nicht. Der Betrag auf dem Girokonto, der Rückstand sowie der noch offene Anspruch aus der Abrechnung über das Jahr 2017 seien dem Festgeldkonto noch zuzurechnen. Denn die jährliche Rücklage von 2.000 Euro sei nicht regelmäßig auf das Festgeldkonto transferiert worden.

Das Amtsgericht Bremen hat der Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 13.01.2021 stattgegeben und dieses Versäumnisurteil durch das angefochtene Urteil vom 16.06.2021 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte nicht nachvollziehbar und nachprüfbar dargelegt habe, den in der Gesamtabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 30.11.2017 aufgeführten Ist-Wert vollumfänglich an die Klägerin herausgegeben zu haben.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bremen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Urteil ist der Beklagten am 01.07.2021 zugestellt worden (Bl. 108 d.A.).

Mit der am 23.07.2021 bei Gericht eingegangen Berufung, die die Beklagte innerhalb verlängerter Frist begründet hat, verfolgt die Beklagte unter Wiederholung ihre[…]


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