OLG Köln
Az.: 3 U 93/01
Urteil vom 30.10.2001
Vorinstanz: LG Köln – Az.: 16 O 584/00 – Urteil vom 06.04.2001
Leitsätze:
1. Beim Kauf einer Serieneinbauküche mit Einbau gilt Werkvertragsrecht.
2. Die Gewährleistungsfrist bezüglich der Lieferung und Montage solcher Einbauküchen beträgt fünf Jahre.
3. Der Käufer muss sich bei Wandlung des Kaufvertrages für die Nutzung der Küche Gebrauchsvorteile anrechnen lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 651, 634 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4, 467, 367 BGB nach vollzogener Wandlung des streitgegenständlichen Kaufvertrages einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 11.693,58 DM.
Die Parteien streiten nicht mehr darüber, dass die von der Beklagten an die Klägerin verkaufte Küche mangelhaft ist. Gemäß § 634 BGB ist die Klägerin zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt. Sie hat die Wandlung ausgesprochen.
Bei Ausspruch der Wandlung war die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Gewährleistungsfrist beträgt gemäß § 638 Abs. 1 3. Alternative BGB fünf Jahre. Entgegen der Meinung der Beklagten unterliegt das Vertragsverhältnis der Parteien nicht dem Recht des Kaufvertrages, sondern dem des Werkvertrages (§ 651 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).
Die Klägerin hat zwar bei der Beklagten eine Einbauküche aus einem serienmäßig hergestellten Programm von Küchenmöbeln einschließlich mehrerer, näher bezeichneter Elektrogeräte bestellt. Darin erschöpfte sich ihr Auftrag jedoch nicht. Die Einbaumöbel und Geräte waren nach einem auf den Grundriss der Küche abgestellten Einbauplan zu liefern, zusammenzusetzen, an Ort und Stelle einzupassen sowie an das Wasser- und Elektronetz anzuschließen. Die Beklagte schuldete mithin nicht nur die Lieferung einzelner typisierter Möbelstücke und Geräte, sondern zunächst Beratung und Planung sowie alsdann Lieferung und Zusammensetzen der Möbel sowie den plangerechten Einbau einschließlich des störungsfreien Anschlusses der Geräte. Damit war unter Verwendung von vertretbaren Sachen ein unvertretbares, gerade für die Bedürfnisse und Zwecke der Klägerin geeignetes Werk herzustellen (vgl. BGH NJW RR 1990, 787). Auch wen[…]