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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Zahlungspflicht für alternative Behandlungsmethode

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OLG Karlsruhe
Az: 12 U 133/13
Urteil vom 13.03.2014
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 26.08.2013 – 1 O 1/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bei der Kostenentscheidung in Ziffer 2 der Zusatz „als Gesamtschuldner“ entfällt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger je zur Hälfte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung von Krankheitskosten für die Behandlung der Klägerin Ziffer 1 im Zeitraum von Februar 2008 bis Juni 2013.
Der Kläger Ziffer 2 schloss im Jahr 1975 als Versicherungsnehmer mit der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung ab. Versicherte Person ist seine Ehefrau, die Klägerin Ziffer 1. Im Versicherungsvertrag ist ein jährlicher Selbstbehalt von 2.000,00 € vereinbart, wobei bis zum Erreichen dieses Selbstbehalts von den erstattungsfähigen Aufwendungen jeweils 60 %, nach Erreichen des Selbstbehalts 100 % der Aufwendungen zu erstatten sind.
Die Klägerin Ziffer 1 leidet an einer B-chronischen lymphatischen Leukämie und als Folge an einer autoimmunen Pure-cell-Aplasie.
Im Jahr 2001 wurde bei der Klägerin Ziffer 1 eine Chemotherapie mit Fludarabin, im Jahr 2004 eine Chemotherapie mit Bendamustin durchgeführt. 2005 erfolgte eine Monotherapie mit Rituximab und 2006 eine Monotherapie mit Mab-Campath. Im Juli 2007 wurde die Pure-cell-Aplasie mit Cyclospo[…]


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