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Verkehrsunfall – Haftung Motorradfahrer bei Rotlichtverstoß

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LG Hamburg – Az.: 336 O 34/17 – Urteil vom 25.08.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagten ihm infolge eines Verkehrsunfalls nach einer Haftungsquote von 50 % zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind.

Der Kläger befuhr am 03.10.2013 gegen 07:45 Uhr mit seinem Motorrad (Kennzeichen:… ) die S. Chaussee aus Richtung T. kommend. Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem PKW, deren Halterin sie ist, dieselbe Straße in die entgegengesetzte Richtung. Der Zeuge D. befand sich auf dem Beifahrersitz. An der Kreuzung S. Chaussee/P. Weg, an der der Linksabbiegerverkehr durch eine Linksabbiegerampel geregelt ist, bog die Beklagte zu 1) nach links in Richtung Staatsforst R. ab. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kläger, der die Kreuzung geradeaus überfahren wollte. Der Kläger erlitt lebensgefährliche Verletzungen und an dem Motorrad entstand ein Totalschaden. Zudem erlitt der Kläger eine komplette Amnesie.

Der Kläger behauptet, er sei bei Grün und unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h in die Kreuzung eingefahren. Überdies habe die Beklagte zu 1) ihn sehen und reagieren können. Es sei möglich gewesen, dass er die Ampel aufgrund der Sonneneinstrahlung nicht habe erkennen können, während die Beklagte zu 1) freie Sicht gehabt habe und daher habe erkennen müssen, dass der Kläger praktisch ungebremst in die Kreuzung eingefahren sei.

Der Kläger behauptet weiter, ihm sei ein materieller Schaden an dem Motorrad von mindestens € 5.000,- entstanden. Der Wiederbeschaffungswert der Maschine habe zum Unfallzeitpunkt € 6.000,- betragen. Der Kläger habe ein Polytrauma erlitten.

Der Kläger meint, eine Haftungsverteilung von 50:50 sei angemessen, weil der Unfallhergang unaufklärbar sei.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 03.10.2013, 07:25 Uhr auf der Kreuzung S. Chaussee/P. Weg in… H. zu ersetzen, soweit die betreffenden Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden und ihm in[…]


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