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Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierung

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LG Bremen – Az.: 1 S 1/19 – Urteil vom 10.02.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 30.11.2018, Az. 16 C 392/18, wird zurückgewiesen. Klarstellend wird der Tenor des Urteils vom 30.11.2018 unter Ziff. 2 dahingehend abgeändert, dass die Zinsen auf den Betrag von 2.079,54 EUR insgesamt erst ab dem 11.09.2018 zu zahlen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil sowie das Urteil des Amtsgerichts Bremen zum Az. 16 C 392/18 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.003,78 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung nach umfangreichen Modernisierungs- und Sanierungsarbeiten der Beklagten.

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung der Beklagten in der A-Str. X in Bremen. Als Grundmiete war zuletzt ein Betrag i.H.v. 380,00 € vereinbart. Mit Schreiben vom 23.03.2016 kündigte die Beklagte eine Modernisierungsmieterhöhung von monatlich 77,02 €, beginnend ab 01.06.2016 an, dies auf Grundlage umfangreicher Modernisierungsarbeiten an den Gebäuden der A-Straße X-Y. Die Kläger zahlten ab Juni 2016 vorbehaltlos die erhöhte Miete.

Mit ihrer am 10.09.2018 zugestellten Klage vor dem Amtsgericht Bremen wendeten sich die Kläger gegen die Mieterhöhungserklärung und forderten die überzahlten Mieten zurück. Sie sind der Ansicht, dass das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei.

Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass das Erhöhungsverlangen wirksam sei, da die Kläger ohne weiteres erkennen könnten, wie sich die Mieterhöhung zusammensetze. Man habe sich im Übrigen durch Zahlung auf die neue Miete geeinigt, da die Miete vorbehaltlos überwiesen wurde. Hilfsweise erhebt die Beklagte den Einwand der Entreicherung und macht geltend, dass sie bei einer im Sinne der § 559 ff. BGB unwirksamen Erhöhungserklärung alternativ nach § 558 BGB die Miete im Sinne der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht hätte.

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 30.11.2018, Az. 16 C 392/18 der Klage stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Beklagten aus der Mieterhöhungserklärung kein Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Miete zustehe, da das Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam sei. In seiner Begründung bezieht sich das Amtsgericht u.a. darauf, dass hier keine Aufteilung in Gewerke erfolgt sei. Entsprechend wurde die Beklagte zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete verurteilt. Im Ü[…]


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