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Zahnriemenwechsel – Verletzung der Aufklärungspflicht verursachten Motorschaden

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 1 U 107/18 – Urteil vom 19.12.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 6.903,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

1. Von den Kosten des Reststreits haben die Beklagte 79 % und die Klägerin 21 % zu tragen.

1. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gem. §§ 540 Abs. 3, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch wegen einer Aufklärungspflichtverletzung zuerkannt. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs sind allerdings Abzüge zu machen.

Die von der Beklagten zu vertretende und für den Schaden der Klägerin kausal gewordene Aufklärungspflichtverletzung liegt bereits darin, dass die Beklagte die Klägerin nicht schon anlässlich der Inspektion bei einer Laufleistung von 180.000 km auf die Erforderlichkeit eines Zahnriemenwechsels hingewiesen hat. Die Pflichtverletzung räumt die Beklagte ein (Schriftsatz vom 10.10.2017, S. 3) weshalb sich weitere Ausführungen insoweit erübrigen. Auch an der Kausalität der unterlassenen Aufklärung für den eingetretenen Motorschaden kann kein Zweifel bestehen. Dass der Motorschaden auf den unterlassenen Zahnriemenwechsel zurückzuführen ist, hat das Landgericht festgestellt (S. 8 des erstinstanzlichen Urteils) und wird mit der Berufung der Beklagten auch nicht angegriffen. Ihr erstinstanzliches Bestreiten hat die Beklagte insoweit in der zweiten Instanz nicht weiter verfolgt, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Weiter hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht angegeben, dass sie die von der Beklagten angeratenen erforderlichen Arb[…]


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