LG Mühlhausen
Az: 1 O 846/10
Urteil vom 17.08.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 13.09.2007 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.
Am 13.09.2007 nahmen die beiden betagten Parteien – die Klägerin war damals 76 Jahre alt – an der Rentnerwallfahrt am“…“ teil. Die Parteien, die nicht gemeinsam angereist waren, gingen zufällig nebeneinander her, wobei die Beklagte den Gehweg und die Klägerin die Straße benutzte. Plötzlich und aus unbekannter Ursache stürzte die Beklagte und riss dabei die Klägerin unabsichtlich mit um. Die Beklagte stand nach dem Sturz wieder auf und entfernte sich. Die Klägerin schlug bei dem Sturz unglücklich mit dem Kopf auf, verletzte sich schwer und konnte nicht selbst wieder aufstehen. Sie wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht. Dort wurde unter anderem eine Oberschenkelfraktur festgestellt. Eine erste Operation mit Einfügung eines Nagels fand am 14.09.2007 im Krankenhaus statt. Eine zweite Operation mit Befestigung einer Platte erfolgt am 15.01.2008, jeweils verbunden mit einem mehrwöchigen Krankenhausaufenthalt. Weiter folgte eine mehrwöchige Rehabilitationsmaßnahme. Wegen der genauen Unfallfolgen wird auf die ärztlichen Berichte/Bescheinigungen vom 27.10.2007, 26.02.2008, 24.11.2008 und 16.04.2009 (Blatt 14, 15, 16, 19 der Akten) verwiesen.
Die operativ eingefügte Platte ist bis heute nicht entfernt worden. Ob dies noch erfolgen wird ist ungewiss.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe schuldhaft ihren Sturz verursacht. Ein Schmerzensgeld in Höhe von rund 5.000 € sei angemessen.
Die Klägerin stellt die Anträge,