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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung

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KG Berlin, Az.: 6 W 1/18, Beschluss vom 20.02.2018

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Spandau als Nachlassgericht vom 10. Oktober 2017 geändert:

Die dem Erbscheinsantrag vom 27. Juli 2017 zugrundeliegenden Tatsachen werden festgestellt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die einzigen Kinder des am 25. Juni 2016 verstorbenen Erblassers aus seiner ersten Ehe. Sie begehren die Erteilung eines Erbscheins, der sie zu gesetzlichen Erben zu je einem Halb ausweist. Der Erblasser hat seine zweite Ehefrau überlebt und mit dieser ein gemeinschaftliches notarielles Testament vom 5. Oktober 1992 errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzten (BA AG … ).

Bei dem Nachlassgericht ist am 1. August 2016 eine notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärung des Beteiligten zu 1) vom 28. Juli 2016 eingegangen (Bl. 2 d. A.). Darin erklärte der Beteiligte zu 1) die Erbausschlagung vorsorglich aus sämtlichen Berufungsgründen und gab an, dass er zum Nachlasswert keine Auskunft erteilen könne.

Die Beteiligte zu 2) gab für sich und ihren Sohn gleichlautende notariell beglaubigte Erbausschlagungserklärungen unter dem 1. August 2016 ab, die beim Nachlassgericht am 2. August 2016 eingegangen sind (Bl. 5 d. A.).

Symbolfoto: giggsy25 / Bigstock

Am 3. August 2016 erschien Frau V. L. bei dem Nachlassgericht und erklärte, die Vorsorgebevollmächtigte des Erblassers gewesen zu sein. Sie übergab neun Schlüssel für das vom Erblasser gemietete Reihenhaus sowie diverse Unterlagen, aus denen sich ergab, dass ein Aktivnachlass von über 50.000,- EUR vorhanden ist.

Die mit Beschluss vom 4. August 2016 bestellte Nachlasspflegerin hat unter dem 28. März 2017 das Nachlassverzeichnis vorgelegt (Bl. 13 ff d. A.), wonach zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Bankguthaben über 53.795,53 Euro und unter Berücksichtigung der Passiva – u. a. einer Verbindlichkeit der Vorsorgebevollmächtigten in Höhe von 3.412,50 Euro – ein reiner Nachlass von 42.218,77 Euro vorhanden war.

Mit notariell beglaubigten Erklärungen vom 8. Mai 2017, eingegangen bei dem Nachlassgericht am 11. Mai 2017, haben die Beteiligten zu 1) und 2) ihre Ausschlagungserklärungen aus allen Gründen, […]


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