Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grober Behandlungsfehler bei grobem Hygieneverstoß

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

Kausalitätsfrage: Medizinische Hygienevorschriften und der Nachweis von Wundinfektionen
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach der Verbindung zwischen einem möglichen Verstoß gegen medizinische Hygienevorschriften und der Entstehung von Wundinfektionen. Hierbei steht im Fokus, ob eine Wundinfektion tatsächlich vorgelegen hat und ob diese, unterstellt ein grober Verstoß gegen Hygienevorschriften hätte stattgefunden, als Ursache in Betracht kommen könnte. Das Gericht hat diesbezüglich eine grundsätzliche Betrachtung der Beweislast und des kausalen Zusammenhangs zwischen einem möglichen Behandlungsfehler und einem Gesundheitsschaden vorgenommen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 U 1308/19 >>>

Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern
In der Regel führt ein grober Behandlungsfehler, der generell geeignet ist, einen Gesundheitsschaden herbeizuführen, zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Fehler und dem Schaden. Allerdings gilt diese Vermutung nur, wenn sowohl der grobe Behandlungsfehler als auch der Gesundheitsschaden feststehen. In diesem Fall konnte jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass ein entsprechender Gesundheitsschaden in Form einer Wundinfektion vorgelegen hat.
Unterlassene Befunderhebung und medizinische Notwendigkeit
Die Unterlassung einer medizinisch gebotenen Befunderhebung führt ebenfalls zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Ursächlichkeit dieser Unterlassung für einen eingetretenen Gesundheitsschaden. Im konkreten Fall wurde kein Abstrich von den klaffenden Wundrändern entnommen, mit dessen Hilfe das Vorliegen einer Wundinfektion hätte geklärt werden können. Jedoch erklärte der Sachverständige, dass er die Entnahme eines Abstrichs zwar für sinnvoll, aber nicht aus medizinischen Gründen für erforderlich hielt.
Interpretation der Sachlage und Einschätzung des Sachverständigen
Entscheidend für die Anwendung der Beweislastumkehr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Entnahme eines Abstrichs das Vorliegen einer Wundinfektion ergeben hätte. Nach gängiger Rechtsprechung bedeutet „hinreichende Wahrscheinlichkeit“ eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 %. Der Sachverständige kam jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Wundinfektion unwahrscheinlich sei. Diese Einschätzung stützte er nicht allein auf die gemessenen CRP-Werte, sondern auch auf weitere Parameter.
Schlussbemerkungen zur Beurteilung der Wundinfektion


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv