VG München – Az.: M 9 SN 18.1319 – Beschluss vom 09.07.2018
I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf EUR 3.750 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für das Nachbargrundstück erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohnungen und Tiefgarage.
Die Baugenehmigung bezieht sich auf die FlNrn. 295, 295/12, jeweils Gem. H. (i.F.: Vorhabengrundstück). Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des südlich angrenzenden bebauten Hinterliegergrundstücks FlNr. 295/11, Gem. H. (Bl. 5 d. Behördenakts – i.F.: BA –). Beide Grundstücke liegen nach Aktenlage in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15. Februar 2018 (Az. 4.1-0864/17/V) erteilte der Beklagte die unter dem 23. August 2017 beantragte Baugenehmigung (Ziff. 1 des Bescheids) unter Festsetzung diverser Nebenbestimmungen (Ziff. 2 des Bescheids).
Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat gegen diese Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 14. März 2018 Anfechtungsklage erhoben. Vorliegend beantragt er,
1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen,
2. eine Zwischenverfügung (Hängebeschluss) des Inhalts zu erlassen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vorläufig bis zur Entscheidung über den Eilantrag angeordnet wird.
Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Wohnungseigentumseinheit Nr. 2 des Flurstücks 295/11 bestehe an FlNr. 295, Gem. H. (Teil des Vorhabengrundstücks) eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks berechtigt sei, die durch Lageplan näher bestimmte Garage samt Zufahrt auf FlNr. 295, Gem. H. zu nutzen und zu befahren. Die zur Genehmigung gestellte Planung beeinträchtige dieses Nutzungsrecht. Die Baugenehmigung führe aufgrund falscher Darstellung zu einer flächenmäßigen Verringerung des Nutzungsrechts und erlaube es der Bauherrin, die Außenmauern der Tiefgarage bis weit in die Dienstbarkeitsfläche hinein zu errichten. Dies sei nach einer neueren Entscheidung des BayVGH, U.v. 27.1.2017 – 15 B 16.1834 – juris unzulässig. Die Baugenehmigung sei deshalb weiter hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Auf den Schriftsatz wird Bezug […]