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Wohngeldabrechnung – Änderung Kostenverteilungsschlüssel

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AG DÜSSELDORF
Az.: 292a C 7251/10
Urteil vom 21.03.2011

1. Die in der Eigentümerversammlung der WEG Xstraße in X am 11.5.2010 unter dem Tagesordnungspunkt 1 betreffend die Wohngeldabrechnung für das Geschäftsjahr 2009 (Gesamt- und Einzelabrechnung) bezüglich der Abrechnung der Heizkosten sowie die Entlastung der Verwaltung und der unter Tagesordnungspunkt 19 gefassten Beschlüsse werden für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 1.043,10 € festgesetzt.

Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder Wohnungseigentümergemeinschaft …., die von der Beigeladenen verwaltet wird.
Die Kläger wenden sich gegen Beschlussfassungen der Wohnungseigentümer betreffend die Abrechnung der Heizkosten und die Verwalterentlastung für 2009 sowie über das Hinausschieben einer Beschlussfassung über die Abänderung des Heizkostenverteilungsschlüssels auf einen späteren Zeitpunkt.
Die Wohnungseigentumsanlage wurde 1978 errichtet. Sie wird gemäß § 6 der Teilungserklärung durch ein im Haus Nummer xx befindliches Blockheizwerk (Erdgas) mit Wärme und Gebrauchswarmwasser versorgt (Bl. 36 f GA).
Die Heizungsanlage steht im Eigentum der Nahwärme X GmbH, mit der die Wohnungseigentümergemeinschaft 1997 einen Vertrag über die Lieferung von Wärme und Warmwasser für zunächst fünfzehn Jahre geschlossen hat. Hinsichtlich des Inhalts dieses Vertrages wird auf die zur Akte gereichten Anlagen (Bl. 69 ff GA) verwiesen. Ausweislich § 15 (2) a) ac) der Teilungserklärung (Bl. 43 GA) sind die Kosten der Wärmeversorgung nach der tatsächlichen Belastung des einzelnen Sondereigentümers zu erbringen.
Die Heizkosten wurden in der Vergangenheit zu 50 % nach Wohnfläche und zu 50 % nach erfasstem Verbrauch auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Auch die in die Jahresabrechnung 2009 eingestellten Heizkosten wurden entsprechend der Heizkostenabrechnung vom 10.2.2010 (Bl. 18 GA) zu 50 % nach Wohnfläche und zu 50 % nach gemes[…]


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